Kommissionsgebühren

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt17,40 €
inkl. MWSt17,40 € je angefangene halbe Stunde

Zuständig

Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z. 1 ist die zur
Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen
und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der
Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und
Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden
ist.

Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde gemäß § 77 Abs. 5 AVG Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

Nähere Regelungen entnehmen sie bitte der Landes-Kommissionsgebührenverordnung.