Grundsteuer A

Zuständig

Die Berechnung der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (= Grundsteuer A) erfolgt auf Grundlage des Einheitswertbescheides des zuständigen Finanzamtes. In diesem Einheitswertbescheid wird auch ein Grundsteuermessbetrag festgelegt und der Gemeinde mitgeteilt. Dieser Messbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossen Hebesatz (derzeit 500 %) multipliziert.

Erreicht dieser Vorschreibungsbetrag in der Jahressumme nicht EUR 75,00, erfolgt die Vorschreibung der Grundsteuer A einmal jährlich mit Fälligkeit 15.05.
Wir dieser Betrag jedoch überschritten, erfolgt die Vorschreibung vierteljährlich mit Fälligkeit 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.